Allgemeine Geschäftsbedingungen

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1. Allgemeine Verkaufsbedingungen

1.1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Vereinbarungen werden erst nach schriftlicher Bestätigung verbindlich. Mündliche Absprachen bedürfen zur Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

1.2. Allgemeine oder spezielle Verkaufs-, Einkaufs- oder Lieferbedingungen des Vertragspartners gelten für uns nur dann verbindlich, wenn wir sie schriftlich anerkannt haben.

1.3. Wir sind nicht zur Annahme von Anschlussaufträgen verpflichtet sowie nicht an Preise gebunden, die bei einer vorherigen Bestellung vereinbart wurden. Dies gilt insbesondere im Falle von Nachbestellungen, mit denen zulässige Minderlieferungen ausgeglichen werden sollen.

1.4. Unsere Lieferbedingungen gelten für alle Verträge, auch wenn auf die Verkaufsbedingungen nicht jedes Mal ausdrücklich Bezug genommen wird.

2. Zahlung

2.1. Bei Zahlungseingang innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum werden 2% Skonto gewährt. Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Nach Ablauf dieses Zahlungszieles sind auch ohne Mahnung bankübliche Zinsen zu zahlen. Maßgeblich ist der Eingang des Betrages auf dem Geschäftskonto (Wertstellung) von Thermoform. Die Geltendmachung weitergehenden Verzugsschadens bleibt hiervon unberührt.

2.2. Abweichend zu Nr. 2.1 sind Form- und Werkzeugkosten im Voraus fällig und ohne jeden Abzug zu zahlen.

2.3. Die Aufrechnung gegen den Kaufpreis sowie dessen Zurückbehaltung ist – insbesondere auch bei Mängelrügen – nur zulässig, wenn und soweit die Gegenansprüche des Käufers vom Verkäufer anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.

2.4. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Energie- und Personalkosten- oder Materialpreisänderungen eintreten.

2.5. Werden zuvor vereinbarte Liefertermine vom Besteller verschoben, so ist dieser verpflichtet, die anfallenden Materialkosten im Voraus, d.h. unverzüglich zu erstatten. Wir behalten uns vor, für den Fall der Terminverschiebung Material-/Lagerkosten in Rechnung zu stellen. Für Verlust oder Verschlechterung des Materials haften wir nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Für den Fall des Annahmeverzuges hat der Besteller die Lagerkosten für die Ware zu tragen. § 300 BGB findet Anwendung.

2.6. Werden uns nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers herabsetzten (z.B. Scheck- oder Wechselprotest oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen), so sind wir ohne weiteres berechtigt, die sofortige Bezahlung oder sicherheitshalber die Herausgabe der gelieferten Ware zu fordern. Für die noch zu liefernde Ware können wir Zahlung gegen Vorkasse verlangen oder nach unserer Wahl von dem Vertrag zurücktreten. Dies gilt auch im Falle des Zahlungsverzuges.

3. Lieferzeiten

3.1. DieLieferfristen beginnen erst nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen, der vereinbarten Anzahlung und nach schriftlicher Bestätigung. Genannte Liefertermine sind keine Festtermine im Sinne des § 376 HGB.

3.2. Ereignisse höherer Gewalt oder Umstände, die die Lieferung wesentlich erschweren, berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrage zurückzutreten. Umstände, die uns die Lieferung wesentlich erschweren, sind insbesondere Umstände, die die Produktions-kosten und/oder die Produktionszeit um mindestens 5 % erhöhen bzw. verlängern. Dies gilt unabhängig davon, ob diese Umstände bei uns oder unseren Lieferanten auftreten.

3.3. Der Besteller kann von uns innerhalb einer angemessenen Frist die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern wollen. Schadensersatzansprüche wegen Nichtlieferung oder verspäteter Lieferung sind ausgeschlossen.

3.4. Bei Überschreitung der Lieferfristen hat uns der Besteller eine Nachfrist von mindestens 2 Wochen zu setzen. Eine Konventionalstrafe für verspätete Lieferungen bedarf der schriftlichen Vereinbarung.

4. Gefahrübergang, Verpackungskosten

4.1. Sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Der Versand erfolgt stets auf Rechnung und Gefahr des Bestellers, auch für den Fall einer frachtfreien Lieferung.

4.2. Versandweg und Versandmittel sind unserer Wahl unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung überlassen.

4.3. Eine Verpflichtung, die Ware an eine andere als die in der ursprünglichen Bestellung angegebenen Adresse (Bestelladresse) zu versenden, besteht nicht. Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an eine andere Adresse als die Bestelladresse versendet, so trägt der Besteller die entstehenden Mehrkosten.

4.4. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen; ausgenommen sind Paletten. Der Besteller ist verpflichtet, die Verpackung auf eigene Kosten zu entsorgen.

4.5. Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung auf Kosten des Bestellers versichern.

5. Beschaffenheit und Gewährleistung

5.1. Qualitäts- und Quantitätsmängel müssen innerhalb einer Woche nach Lieferung uns gegenüber schriftlich geltend gemacht werden; maßgelblich ist der Eingang der Rüge bei uns.

5.2. Wir sind berechtigt, mangelhafte Ware entweder nachzubessern oder durch mangelfreie Ware zu ersetzten. Ansprüche auf Rücktritt bestehen erst nach dreimaliger Nachbesserung.

5.3. Muster und Proben gelten als unverbindliche Ansichtsmuster. Angegebene Werte und Analysedaten sind nur ungefähr und gelten als Anhaltspunkt für den durchschnittlichen Ausfall der Ware. Ein Ausschuss von bis zu 2 % ist branchenüblich und berechtigt zu keinerlei Ansprüchen uns gegenüber.

5.4. Mehr- oder Minderlieferungen bis 10 % der Bestellmenge sind produktions-bedingt und müssen vom Besteller akzeptiert und – im Falle der Mehrlieferung entsprechend vergütet werden. Minderlieferungen berechtigen nicht zu Preis-kürzungen. Teillieferungen sind zulässig, es können entsprechende Teilrechnungen ausgestellt werden.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der jeweiligen Lieferung vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

6.2. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können.

6.3. Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, in Höhe unserer Forderung ab, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solang der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder ähnliches gestellt ist. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt.

6.4. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

6.5. Soweit der Wert der bestehenden Sicherheiten die uns zustehende Forderung um mehr als 20 % übersteigt, sind wir auf Verlangen des Bestellers zur Freigabe der Sicherheiten in entsprechender Höhe verpflichtet.

7. Formen und Werkzeuge

7.1. Formen, Werkzeuge, Dias und Siebe (nachfolgend Formen) bleiben auch bei anteilsmäßiger oder vollständiger Bezahlung der Kosten durch den Besteller unser Eigentum. Wir sind nicht verpflichtet, diese Formen dem Besteller auszuhändigen. Sollten wir dennoch die Formen dem Besteller aushändigen, so ist dieser verpflichtet, eine zu vereinbarende Auslösesumme zu zahlen. Eingesandte Muster oder Zeichnungen werden nur auf Wunsch zurückgesandt. Kommt ein Auftrag nicht zustande, so ist es uns erlaubt, Muster und Zeichnungen 3 Monate nach Abgabe des Angebots zu vernichten.

7.2. Für den Fall, dass der Besteller die ihm gelieferten Waren nicht oder nicht rechtzeitig bezahlt, können wir die für diesen Auftrag verwendeten Formen beliebig weiterverwenden.

7.3. Wir verpflichten uns, Kundenwerkzeuge nur für den betreffenden Besteller zu nutzen und sie maximal 2 Jahre nach der letzten Bestellung auf Kosten des Bestellers aufzubewahren und gegen Beschädigung oder Untergang zu versichern. Wir haften nicht für Beschädigung oder Untergang der Formen und Kundenwerkzeuge.

8. Schutzrechte

8.1. Sofern wir Gegenstände nach Zeichnungen, Modellen oder Mustern, die vom Besteller übergeben werden, zu liefern haben, übernimmt der Besteller uns gegenüber die Gewähr dafür, dass durch Herstellung und Lieferung der Gegenstände Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.

8.2. Sofern uns von einem Dritten unter Berufung auf ein diesem gehöriges Schutzrecht die Herstellung oder Lieferung von Gegenständen, die nach Zeichnungen, Modellen oder Mustern des Bestellers angefertigt werden, untersagt wird, sind wir - ohne zur Prüfung der Rechtslage verpflichtet zu sein - unter Ausschluss aller Schadensersatzansprüche des Bestellers berechtigt, die Herstellung und Lieferung einzustellen und Ersatz der aufgewendeten Kosten zu verlangen. Der Besteller stellt uns von Schadensersatzansprüchen Dritter frei. Für alle unmittelbaren und mittelbaren Schäden, die aus der Verletzung und Geltendmachung etwaiger Schutzrechte erwachsen, hat der Besteller auf unsere Veranlassung einen angemessenen Vorschuss zu zahlen.

9. Ausstattungsteile

9.1. Werden Armierungsteile, zum Beispiel einzupressende oder einzuspritzende Metallteile durch den Besteller geliefert, dann ist dieser verpflichtet, sie frei Werk mit einem Zuschlag von 10 % für etwaigen Ausschuss zu liefern und zwar mindestens 10 Tage vor dem vereinbarten Beginn der Produktion, in einwandfreier Beschaffenheit und in solcher Menge, dass uns eine ununter-brochene Verarbeitung möglich ist. Diese Regelung gilt auch für alle anderen vom Besteller zu liefernde Ausstattungsteile wie Abziehbilder, Werbeetiketten, Sonderkartonagen etc.

9.2. Bei nicht rechtzeitiger oder ungenügender Anlieferung von Armierungs- und Ausstattungsteilen ist der Besteller verpflichtet, dadurch erwachsende Mehr-kosten zu vergüten. Wir behalten uns in solchen Fällen vor, die Herstellung zu unterbrechen und erst zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufzunehmen.

10. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

10.1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des UN-Übereinkommens über den Internationalen Warenkauf (CISG). Soweit der Käufer Vollkaufmann im Sinne des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Stolzenau ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

11. Sonstiges

11.1. Sofern diese Geschäftsbedingungen in Widerspruch zu den individuellen Regelungen einer Bestellung stehen, gehen die individuellen Regelungen der Bestellung den Geschäftsbedingungen vor. Sofern sich einzelne Regelungen als unwirksam erweisen, werden die Vertragspartner die unwirksamen Regelungen durch wirksame ersetzen, die den unwirksamen wirtschaftlich am nächsten kommen.